Wer muss ein Gewerbe anmelden?
Anmeldepflichtig ist, wer selbstständig, auf Dauer und mit Gewinnabsicht tätig wird und dabei nicht unter eine Ausnahme fällt. Die Pflicht steht in § 14 der Gewerbeordnung. Typische Beispiele sind Handel, Handwerk, Gastronomie, Onlineshops, Agenturen oder Vermittler. Auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH melden ihr Gewerbe an, in der Regel nach der Eintragung ins Handelsregister.
Keine Gewerbeanmeldung brauchen:
- Freie Berufe nach § 18 EStG, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Übersetzer oder Künstler. Sie melden sich nur beim Finanzamt.
- Land- und Forstwirte für ihre Urproduktion.
- Die reine Verwaltung eigenen Vermögens, etwa die Vermietung einer eigenen Wohnung im üblichen Umfang.
Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet am Ende das Finanzamt. Bei Grenzfällen wie IT-Beratung oder Marketing lohnt eine kurze Rückfrage beim Steuerberater, denn davon hängt auch die Gewerbesteuer ab. Wie die Wahl der Rechtsform hineinspielt, erklärt unser Überblick zu den Rechtsformen.
Was Sie für die Online-Anmeldung brauchen
- Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion oder ein Nutzerkonto wie die BundID, je nach Portal der Gemeinde
- Anschrift der Betriebsstätte und Beginn der Tätigkeit
- eine genaue Beschreibung der Tätigkeit (sie bestimmt, welche Kammer zuständig ist)
- bei Personengesellschaften die Angaben aller Gesellschafter, bei GmbH und UG einen Auszug aus dem Handelsregister
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Erlaubnis, etwa für Bewachung, Makler, Versicherungsvermittlung oder Gaststätten mit Alkoholausschank
- bei zulassungspflichtigen Handwerken die Eintragung in die Handwerksrolle
- bei ausländischen Staatsangehörigen außerhalb der EU gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel, der die selbstständige Tätigkeit erlaubt
Ablauf Schritt für Schritt
- Zuständige Stelle finden: Zuständig ist die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt. Viele Kommunen bieten die Anmeldung über ihr Serviceportal oder über Landesportale an.
- Formular ausfüllen: Das Online-Formular entspricht dem amtlichen Vordruck (Gewerbeanzeige). Die Tätigkeitsbeschreibung sollte konkret sein, aber nicht zu eng, damit spätere Erweiterungen nicht sofort eine Ummeldung erfordern.
- Identität nachweisen: Je nach Portal per Online-Ausweis, Nutzerkonto oder durch Hochladen von Nachweisen.
- Gebühr bezahlen: Die Gebühr legt jede Kommune selbst fest. Sie wird meist direkt online beglichen.
- Bestätigung erhalten: Die Empfangsbestätigung der Gewerbeanzeige, umgangssprachlich Gewerbeschein, kommt per Post oder digital in das Postfach des Nutzerkontos.
Was nach der Anmeldung passiert
Die Gewerbebehörde gibt Ihre Daten an mehrere Stellen weiter. Rechnen Sie deshalb in den Wochen nach der Anmeldung mit Post von:
- der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, deren Mitglied Sie automatisch werden,
- der Berufsgenossenschaft für die gesetzliche Unfallversicherung,
- gegebenenfalls dem Handelsregister und dem statistischen Landesamt.
Das Finanzamt wird ebenfalls informiert. Trotzdem müssen Sie dort selbst aktiv werden: Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch einzureichen. Wie das geht, steht in unserem Beitrag Steuernummer beantragen.
Häufige Fehler bei der Gewerbeanmeldung
- Zu spät anmelden: Wer ohne Anmeldung tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Melden Sie also spätestens zum Start an.
- Nebengewerbe vergessen: Auch ein Nebengewerbe neben einer Anstellung muss angemeldet werden. Informieren Sie zusätzlich Ihren Arbeitgeber, falls der Arbeitsvertrag das verlangt.
- Änderungen nicht melden: Umzug, neue Tätigkeiten oder die Aufgabe des Betriebs erfordern eine Ummeldung oder Abmeldung, die ebenfalls online möglich ist.
- Erlaubnis übersehen: Die Anmeldung ersetzt keine Genehmigung. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten muss die Erlaubnis vor dem Start vorliegen.
Gewerbeanmeldung im Gesamtablauf der Gründung
Für Einzelunternehmer ist die Gewerbeanmeldung oft der erste offizielle Schritt, siehe unseren Leitfaden Einzelunternehmen gründen. Bei einer GmbH oder UG kommt sie erst nach der notariellen Gründung und der Eintragung ins Handelsregister. Die komplette Reihenfolge finden Sie in der Checkliste zur Unternehmensgründung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
